Für inländische Vereinigungen mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Bundeslandes hinausgeht, und für ausländische Vereinigungen spricht das Umweltbundesamt (UBA) bei Vorliegen der der gesetzlichen Voraussetzungen die Anerkennung aus. Für das Anerkennungsverfahren beim Umweltbundesamt werden gemäß Paragraf 3 Absatz 2 Satz 3 UmwRG keine Gebühren und Auslagen erhoben. Für Anerkennungsverfahren in den Bundesländern können jedoch Kosten anfallen.
Inländische Vereinigungen, deren Tätigkeitsbereich nicht über das Gebiet eines Bundeslandes hinausgeht, werden ausschließlich von der jeweils zuständigen Landesbehörde anerkannt. Informationen über die zuständigen Stellen der Bundesländer finden Sie in dieser Übersicht.
Notwendige Angaben und Dokumente für die Antragstellung
Um die Voraussetzungen für die Anerkennung nach Paragraf 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 UmwRG zu prüfen, benötigt die Anerkennungsstelle im UBA aussagekräftige Informationen und Unterlagen, die die Erfüllung der Voraussetzungen durch die antragstellende Vereinigung belegen. Die Prüfung der Antragsunterlagen schließt regelmäßig mit einer Verwaltungsentscheidung (Bescheid) ab.
Bei positivem Ausgang der Prüfung gibt das UBA im Anerkennungsbescheid den satzungsgemäßen Aufgabenbereich sowie den räumlichen Bereich an, für den die Anerkennung gilt. Zudem enthält der Anerkennungsbescheid die Angabe, ob eine Vereinigung zusätzlich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (vgl. Paragraf 3 Absatz 1 Satz 3, Halbsatz 2 UmwRG). Diese Angabe vermittelt auch die Rechte einer anerkannten Naturschutzvereinigung nach Doppelparagraf 63 und 64 Bundesnaturschutzgesetz.
Erforderliche Unterlagen für die Anerkennungsprüfung durch das UBA:
- ein formloser Antrag mit Kontaktdaten der vertretungsberechtigten Person/-en (Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail) sowie Angaben zum räumlichen Tätigkeitsgebiet und ob zusätzlich die Naturschutzanerkennung begehrt wird (bitte per E-Mail an anerkennungsstelle@uba.de oder per Brief an die im Kontaktfeld genannte Postfachadresse)
- die Satzung der Vereinigung mit mindestens folgenden Festlegungen:
- Name und Sitz der Vereinigung;
- Ziele und/oder Aufgaben der Vereinigung;
- Aufnahme von Mitgliedern und Mitgliederrechte;
- Organe und innere Willensbildung
- Nachweis zum Zeitpunkt der Gründung
- Unterlagen, die die Tätigkeit der Vereinigung in den drei Jahren vor der Antragstellung belegen (insbesondere Protokolle der Jahresmitgliederversammlungen, Jahres- oder Tätigkeitsberichte und Stellungnahmen in Zulassungs- und Rechtsetzungsverfahren, daneben auch Positionspapiere, Mitgliederzeitschriften, Rundbriefe, Flugblätter, Presseartikel)
- Informationen und Nachweise zum Vorliegen eines Tätigkeitsbereiches, der über das Gebiet eines Bundeslandes hinausgeht (vgl. Paragraf 3 Absatz 2 Satz 1 UmwRG)
- Angaben zum Mitgliederkreis, insbesondere zur Gesamtzahl der Mitglieder sowie zur Zahl der aktiv an der Tätigkeit der Vereinigung beteiligten Mitglieder;
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Angaben zur Leistungsfähigkeit, insbesondere zu den finanziellen Verhältnissen der Vereinigung (aktuelle Finanzberichte, Gewinn- und Verlustrechnung, Angaben zum Vermögensstand) sowie zur Organisation der Tätigkeit
falls die antragstellende Vereinigung als Verein eingetragen ist: ein aktueller Auszug aus dem Vereins- oder Handelsregister, aus dem die Eintragung der letzten Satzungsänderung hervorgeht;
- ein Nachweis über die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke (zum Beispiel mit einem aktuellen Freistellungsbescheid wegen der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke) oder Vorlage von Unterlagen, die die selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet belegen
- eine Kopie der Anerkennungsurkunde, falls die Vereinigung bereits eine Anerkennung als Umwelt- oder Naturschutzvereinigung hat.
Gut strukturierte und umfassende Unterlagen können die Bearbeitungsdauer erheblich verkürzen. Sollten die übermittelten Unterlagen für eine abschließende Prüfung nicht ausreichen, werden wir Sie kontaktieren.
Für Fragen und weitere Informationen steht Ihnen die „Anerkennungsstelle Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz“ des UBA gern zur Verfügung.
Weiterführende Informationen finden Sie auf den nachfolgenden UBA-Websites: